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   VG München, 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131   

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https://dejure.org/2008,67124
VG München, 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131 (https://dejure.org/2008,67124)
VG München, Entscheidung vom 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131 (https://dejure.org/2008,67124)
VG München, Entscheidung vom 28. April 2008 - M 9 SN 08.1131 (https://dejure.org/2008,67124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fehlende Antragsbefugnis eines Miteigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 23.07.2008 - M 9 K 08.1079

    Fehlende Klagebefugnis

    Auszug aus VG München, 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131
    Die Antragsteller erhoben über ihre Prozessbevollmächtigten am 7. März 2008 Klage gegen einen zu Gunsten der Bebauung der genannten Grundstücke erlassenen Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2007 (...) sowie gegen die vorbezeichneten Baugenehmigungen (M 9 K 08.1079).

    Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch M 9 K 08.1079 und die beigezogenen Vorbescheids- und Baugenehmigungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe,

    Auszug aus VG München, 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein einzelner Miteigentümer einer Gemeinschaft nach dem WEG aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nicht berechtigt ist, im eigenen Namen öffentlich-rechtliche Abwehrrechte wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine für die Bebauung eines Nachbargrundstücks erteilte Genehmigung geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2005, 1 ZB 05.42; Beschl. v. 23.2.2007, 1 CS 06.3219).
  • VGH Bayern, 23.02.2007 - 1 CS 06.3219

    Geltendmachen von Nachbarrechten durch einzelne Mitglieder einer

    Auszug aus VG München, 28.04.2008 - M 9 SN 08.1131
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein einzelner Miteigentümer einer Gemeinschaft nach dem WEG aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nicht berechtigt ist, im eigenen Namen öffentlich-rechtliche Abwehrrechte wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine für die Bebauung eines Nachbargrundstücks erteilte Genehmigung geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2005, 1 ZB 05.42; Beschl. v. 23.2.2007, 1 CS 06.3219).
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